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Satzung

des Karnevalsvereins „mir gen os net“ 1973 e.V. Schwemlingen

 

§1   Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Karnevalsverein mir gen os net 1973 e.V. Schwemlingen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwemlingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig  

     eingetragen.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§2   Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Unterhaltung des karnevalistischen Brauchtums.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster

    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3   Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf Antrag. Im Ablehnungsfalle ist er nicht

     verpflichtet zur Mitteilung über die Gründe.

3. Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch

    Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins

    verpflichtet. Die Ziele des Vereins sollten nach besten Kräften gefördert werden.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, die vom Vorstand zu beschließen sind, verpflichtet.

4. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§5   Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

2. Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.  

    Er muss dem Vorstand durch schriftliche Erklärung vorgelegt werden.

3. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied ausschließen. Wichtige Gründe liegen insbesondere

    vor :

    - bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes

    - bei groben Verstößen gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die   

       Interessen des Vereins

    - bei grobem unehrenhaftem Verhalten

    - bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche am Vermögen des Vereins.

    Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen, soweit sie aus der Mitgliedschaft

    herrühren. Eine Rückgewähr von Beiträgen , Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§6   Organe des Vereins

     - Der Vorstand

     - Die Mitgliederversammlung

 

§7   Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :

    - dem / der  1. Vorsitzenden

    - dem / der 2. Vorsitzenden

    - dem / der Schatzmeister -/ in

    - dem / der Schriftführer -/ in

    - dem / der Organisationsleiter -/ in

    - den jeweiligen Beisitzern / Beisitzerinnen

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand

    bleibt  nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.  Der Vorstand

    kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen / eine

    Vertreter -/ in bestimmen.

3. Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet, alle Ämter sind ehrenamtlich.

4. Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt allein.

6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben :

   - Der / Die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist bei Anwesenheit        

     von  ¾ der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

   - Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen

   - Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen

   - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

   - Erstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses des Vereins

   - Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder / bzw. den Ausschluss von Mitgliedern

 

§8  Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere :

   - die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

   - die Entlastung des Vorstandes

   - die Wahl der Kassenprüfer ( dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein )

   - die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer

   - die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

   - die Wahl eines Versammlungsleiters bei Vorstandsneuwahlen

   - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

   - Beschlussfassungen, die der Vorstand vorlegt

   - die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Bekanntmachung im

    Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Merzig unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen. Bei der

    Fristberechnung wird der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung mitgerechnet.

    Mitglieder, die durch das Bekanntmachungsblatt nicht zu erreichen sind, müssen schriftlich

    eingeladen werden.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von

    2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der

    erschienen Mitglieder erforderlich.  Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen  Abstimmung,  

    muss diese schriftlich und geheim erfolgen. Stimmrecht haben alle die, die das 16. Lebensjahr erreicht

    haben.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies 10

    Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angaben der Gründe an den

    Vorstand zu richten. Alle Mitglieder sind Antragsberechtigt.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

 

6. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem / der Vorsitzenden und

    dem / der Schriftführer /in zu unterzeichnen.

 

§9   Tanzgruppen / Garden

1. Der Verein unterhält verschiedene Tanzgruppen.

2. Jedes Mitglied einer Tanzgruppe muss auch Mitglied des Karnevalsvereins sein.

3. Personen unter 18 Jahren können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied der

    Tanzgruppe / Garde sein.

 

§10   Geschäftsjahr, Kassenprüfung

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Juli und endet am 30.Juni des folgenden Jahres.

2. Die Kassenprüfer, die für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden, prüfen die Kasse des Vereins,

    sowie die Bücher und Belege sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Ebenfalls

    erstatten sie auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung

    die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.  

 

§11   Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung

    mit ¾ Mehrheit der abgegeben Stimmen beschließen.

2. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen

     fällt an die Feuerwehr Schwemlingen / Weiler, die es unmittelbar und ausschließlich für

     gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Schwemlingen, den 27.06. 2015

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